Kleingartenverein Laage e.V.

Gartenordnung

Vorwort

Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung. Kleingärten dienen der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse).

Die Verwirklichung der zum Teil fördernden Bestrebungen des Kleingartenwesens ist nur möglich, wenn die Kleingärtner in ihren Anlagen harmonisch zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen.
Die Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Kleingarten-Pachtvertrages. Sie ist für jeden Kleingärtner bindend.

Das Bundeskleingartengesetz und die dazu erlassenen Verfügungen sind für jeden Kleingärtner verbindlich.

Inkraftsetzung

Diese Kleingartenordnung wurde zur Jahreshauptversammlung des Kleingartenvereins Laage e.V. am 12. 07. 2014 beschlossen und am gleichen Tag in Kraft gesetzt.

In Verbindung mit den Pachtverträgen und den Beschlüssen des Kleingartenvereins Laage e.V. bestimmt bzw. regelt diese Kleingartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Personeller Geltungsbereich

Diese Kleingartenordnung gilt für alle Personen, die sich berechtigt in einer Kleingartenanlage bzw. in einem Kleingarten des Kleingartenvereins Laage e.V. aufhalten.

Öffentliche Zugänglichkeit

Die Kleingartenanlagen sind in ihrem öffentlichen Teil für die Allgemeinheit während der hellen Tagesstunden
( MEWZ  9:00 - 17:00 Uhr; MESZ  8:00 - 22:00 Uhr)  zugänglich zu halten.

§ 1












































§ 2




























§ 3



















§ 4























§ 5

































§ 6























§ 7


















§ 8







§ 9







§ 10

 

Verhalten in der Anlage

1.1.
  Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und
        Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. 
        Er darf die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch unnötigen Lärm,
        Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln u.ä. stören bzw. belästigen.

        Verletzungen der Kleingartenordnung durch Angehörige und andere vorgenannte Personen werden dem betreffenden
        Kleingartenpächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.

1.2.  Der Kleingartenpächter ist nicht berechtigt, den Pachtgegenstand zur Ausübung gewerblicher oder erwerbsmäßiger Tätigkeit
        zu nutzen.

1.3.  Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder
        dergleichen benutzen und gegenüber der Einwohnermeldestelle oder anderen Ämtern und Behörden im vorstehenden Sinne
        angeben.
        Das dauernde Wohnen in Kleingärten ist verboten.

1.4.  Der Kleingartenpächter hat mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass kriminellen Handlungen nicht Vorschub geleistet wird.
        Das persönliche Eigentum, das sich im Kleingarten befindet, ist ausreichend zu sichern.
        Die Eingangstore zur Kleingartenanlage sind außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten durch jeden Kleingartenpächter
        verschlossen zu halten.

1.5.  Den Aufforderungen des Kleingartenvereins, die der Durchsetzung der Kleingartenordnung dienen, hat der
        Kleingartenpächter und auch sonstige Personen Folge zu leisten.

1.6.  Dem Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten, sowie Beauftragten von Behörden ist nach vorheriger Anmeldung der
        Zutritt zu dem Kleingarten, zur Gartenlaube und zu anderen baulichen Anlagen zur Überprüfung der Einhaltung dieser
        Kleingartenordnung sowie aus anderen wichtigen Gründen zu gewähren.

1.7.  Hunde und Katzen müssen an der Leine geführt werden.  Verunreinigungen auf den Wegen sind unverzüglich durch den
        Tierhalter zu entfernen.

1.8.  Es gilt die durch den Kleingartenverein festgelegte Mittagsruhe Mo.- Sa.:    12:00 bis 14:00 Uhr

        Motorbetriebene Gartengeräte und sonstige lärmerzeugende Geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.
        Ihre Benutzung ist werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
        (unter Berücksichtigung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) gestattet.
        Dies trifft auch auf die Verrichtung lärmerzeugender Arbeiten zu.

1.9.  Das Mitführen und Benutzen von Waffen jeglicher Art ist in der Kleingartenanlage verboten. Der Umgang mit waffenähnlichen
        Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u. ä. ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet, soweit das den gesetzlichen
        Regelungen widerspricht bzw. eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Personen und Sachen dadurch eintreten kann.
        Ausnahmen gelten nur im Zusammenhang mit vom Kleingartenverein organisierten oder genehmigten Veranstaltungen.

Anpflanzungen

2.1. 
Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zu nutzen. Dabei hat
        der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter und Gewürzpflanzen sowie Blumen
        gehören, Vorrang.

2.2.  Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen. Nachteilige
        Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden.
        Bei Neuanpflanzungen von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum
        gezogen werden können, gegenüber Hochstämmen der Vorrang zu geben.
 
2.3.  Die vorgegebenen Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die
        Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbarn oder des Vereins zu beseitigen.
 
2.4.  Ziergehölze sollten eine Wuchshöhe von 4m nicht überschreiten.

2.5.  Die Seitengrenzen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen. 

2.6.  Das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen sowie das Heranwachsenlassen von ausgesamten Wald- und Parkbäumen wie
        Eichen, Birken, Eschen, Ahorn, Weiden, Essigbäumen, Lärchen, Tannen, Kiefern, Fichten u.ä. ist in den Kleingärten nicht
        erlaubt.
        Bereits bestehende Bäume dieser Art sind bis Dezember 2019 oder bei Kündigung des Pachtverhältnisses aus den
        Kleingärten zu entfernen.

2.7.  Anpflanzungen, die wegen der Art ihres Wuchses und ihrer Höhe die kleingärtnerische Nutzung des eigenen Kleingartens bzw.
        der Nachbargärten oder die Nutzung der angrenzenden Flächen sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder der
        Kleingartenanlage beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen können oder entgegen den Festlegungen angepflanzt
        oder gezogen wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind auf Verlangen des Kleingartenvereins zu entfernen.

Pflanzenschutz

3.1. 
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilz- und Bakterienkrankheiten und
        tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, z.B. Faulbaum, Traubenkirsche, Sadebaum, Rot- u. Weißdorn,
        Berberitzen und Schneeball.

3.2.  Krebsbefallene und anderweitig kranke Bäume sind zu entfernen, anderenfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen
        Bäume beseitigen zu lassen.

3.3.  Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen
        insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das
        Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen.   

3.4.  Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere dem Schutz der
        Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken.  Nistmöglichkeiten sind zu schaffen, eine Winterfütterung
        wird unter entsprechenden Witterungsvoraussetzungen empfohlen.

3.5.  Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu
        beschränken. Die Anwendungsbedingungen der Hersteller sind zu beachten. 

Abfallbeseitigung

4.1. 
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen
        Krankheiten befallene Pflanzenteile, die zu vernichten sind.

4.2.  Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche
        Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Kleingartenanlage vorhanden sind, außerhalb der
        Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.

4.3.  Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.a. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.

4.4.  Mit Beschluss des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern und durch Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft,
        Umwelt und Verbraucherschutz ist das Einleiten von Abwässern in das Grundwasser über sogenannte Sickerguben bis
        spätestens 31.12.2013 einzustellen.
        Das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser stellt eine Straftat nach § 324 StGB dar.

        Daraus folgt, dass künftig die Abwasserentsorgung nur noch mittels einer abflusslosen Grube bzw. durch den Einsatz von
        Kompost- und Trockentoiletten zu erfolgen hat.

        Alte Sammel- bzw. Sickergruben sind zu entfernen bzw. zu verschließen. Sie dürfen auch nicht zum Auffangen des
        entstehenden Abwassers aus Handwaschbecken oder Duschen genutzt werden.

4.5.  Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig.

Wege und Gemeinschaftsanlagen

5.1. 
Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen, wie Wege, Hecken, usw. obliegt dem Pächter,
        sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. 

5.2.  Lagerung von Material außerhalb des Kleingartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur kurzfristig
        gestattet.

5.3.  Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Wegabsperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller
        Gartenfreunde.

5.4.  Die Umzäunung ist Bestandteil des Kleingartens.  Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Das Besitzrecht richtet sich nach
        dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
        Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig
        gestaltet werden. Sichtschutzblenden und Sichtschutzhecken innerhalb der Kleingärten sowie Außeneinfriedungen der
        Kleingartenanlage dürfen nicht höher als 1,80 m sein. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. 
        Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester der Singvögel ausgeführt werden.

5.5.  Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingartenvereins durch finanzielle Beiträge
        (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung
        der Kleingartenanlage und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt
        der Kleingartenverein einen entsprechenden Geldbetrag fest.

        Arbeitsleistungen sind vom Kleingärtner persönlich zu erbringen. Die Vertretung ist nur mit Zustimmung des
        Kleingartenvereins und auf eigene Gefahr des Kleingärtners bzw. der anderen Person möglich.

5.6.  Das Trinkwassernetz wird für die Zeit vom 30. Oktober bis 1.April geschlossen und entleert. In dieser Zeit sind die
        Absperrventile an den Lauben geschlossen zu halten. Für Wasserverluste durch offene Ventile ist der Pächter mit 75% des
        Jahresverlustes regresspflichtig. Bei mehreren Havarien ist jeder Pächter anteilig finanziell heranzuziehen.

5.7.  Vor jedem notwendigen Wechsel von Energie- oder Wasserzählern ist ein Vorstandsmitglied zu verständigen.

5.8.  Die Wasser- und Energieverluste in der Jahresrechnung sind auf die einzelnen Pächter umzulegen.

Bebauung

6.1. 
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem BKleingG, dem KG-Pachtvertrag, den betreffenden
        Bebauungsplänen und den Festlegungen der jeweiligen kommunalen Ämtern bezüglich Kleingärten.

6.2.  Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die
        Genehmigung des Vereinsvorstandes und die Zustimmung des zuständigen Amtes eingeholt werden. Jegliche Abweichungen
        von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.

6.3.  In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von bestandsgeschützten Feuerstätten nur
        dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen und
        eine regelmäßige Überprüfung gemäß den hierfür geltenden Gesetzen erfolgt.

6.4.  Ungeachtet bestehender Pachtverhältnisse über mehrere zusammenhängende Kleingärten, ist eine die Kleingartengrenzen
        übergreifende Bebauung und Gestaltung unzulässig.

6.5.  Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen

6.6.  Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 8 m2 groß sein. Die
        Anlage darf nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlichem massiv angelegt werden. 

6.7.  Das Einrichten ortsfester Badebecken z.B. in die Erde eingelassene oder in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht
        gestattet.

Tierhaltung

7.1. 
Die Tierhaltung in den Kleingärten ist grundsätzlich nicht gestattet.

        Als Übergangslösung werden vorhandene Tiere in der Anlage geduldet. Dies gilt nur bis zum Tod der Tiere bzw. Abgabe des
        Gartens an einen neuen Pächter.
        Der Umfang dieser Tierhaltung ist mit dem Vorstand abzustimmen.
        Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht beeinträchtigt werden.
        Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die
        Nachbargärten nicht aufsuchen können und dass die Nachbarn nicht wesentlich durch Geräusche, Geruchseinwirkungen,
        Federflug usw. belästigt werden.

7.2.  Der Besitzer ist während der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen für die Ruhe in der Anlage verantwortlich.

7.3.  Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Kleingartenvereins und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu
        fördern, dass eine ausreichende Bestäubung der Blütenpflanzen gewährleistet ist.

7.4.  Es ist verboten, Tierkadaver im Kleingarten oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage zu vergraben.

Verstöße gegen die Kleingartenordnung

8.1. 
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den Kleingartenverein zu Hinweisen, Auflagen,
        Abmahnungen und bei gegebenen Voraussetzungen gemäß BKleingG zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.

        Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung
        von Gesetzen ergebenden ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.

Allgemeine Haftung

9.1. 
Der Kleingartenpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Haftungsgrundsätzen des BGB
        für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der Kleingartenanlage und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren
      . Er haftet insbesondere auch für Schäden, die von den Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und von anderen Quellen
        erhöhter Gefahr aus seinem Kleingarten ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das
        Halten bzw. Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage entstanden sind.

Allgemeine Ersatzklausel

10.1.
Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere  allgemeinverbindliche rechtliche Regelungen oder durch
         Beschlüsse übergeordneter Kleingärtnerorganisationen Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch
         nicht die gesamte Kleingartenordnung unwirksam.

10.2. Die unwirksamen Regelungen sind durch den Vorstand des Kleingartenvereins Laage e.V.  durch wirksame Regelungen zu
         ersetzen. Diese Regelungen haben bis zur Beschlussfassung durch die darauffolgende Jahreshauptversammlung des
         Kleingartenvereins Gültigkeit.
 

[Home] [Vorstand] [Satzung] [Ordnung] [Veranstaltungen] [Impressum] [Datenschutz]

 

Kontakt:

e-mail_02