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Verhalten in der Anlage
1.1. Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Er darf die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch unnötigen Lärm, Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln u.ä. stören bzw. belästigen.
Verletzungen der Kleingartenordnung durch Angehörige und andere vorgenannte Personen werden dem betreffenden Kleingartenpächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.
1.2. Der Kleingartenpächter ist nicht berechtigt, den Pachtgegenstand zur Ausübung gewerblicher oder erwerbsmäßiger Tätigkeit zu nutzen.
1.3. Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder dergleichen benutzen und gegenüber der Einwohnermeldestelle oder anderen Ämtern und Behörden im vorstehenden Sinne angeben. Das dauernde Wohnen in Kleingärten ist verboten.
1.4. Der Kleingartenpächter hat mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass kriminellen Handlungen nicht Vorschub geleistet wird. Das persönliche Eigentum, das sich im Kleingarten befindet, ist ausreichend zu sichern. Die Eingangstore zur Kleingartenanlage sind außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten durch jeden Kleingartenpächter verschlossen zu halten.
1.5. Den Aufforderungen des Kleingartenvereins, die der Durchsetzung der Kleingartenordnung dienen, hat der Kleingartenpächter und auch sonstige Personen Folge zu leisten.
1.6. Dem Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten, sowie Beauftragten von Behörden ist nach vorheriger Anmeldung der Zutritt zu dem Kleingarten, zur Gartenlaube und zu anderen baulichen Anlagen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kleingartenordnung sowie aus anderen wichtigen Gründen zu gewähren.
1.7. Hunde und Katzen müssen an der Leine geführt werden. Verunreinigungen auf den Wegen sind unverzüglich durch den Tierhalter zu entfernen.
1.8. Es gilt die durch den Kleingartenverein festgelegte Mittagsruhe Mo.- Sa.: 12:00 bis 14:00 Uhr
Motorbetriebene Gartengeräte und sonstige lärmerzeugende Geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden. Ihre Benutzung ist werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr (unter Berücksichtigung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) gestattet. Dies trifft auch auf die Verrichtung lärmerzeugender Arbeiten zu.
1.9. Das Mitführen und Benutzen von Waffen jeglicher Art ist in der Kleingartenanlage verboten. Der Umgang mit waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u. ä. ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet, soweit das den gesetzlichen Regelungen widerspricht bzw. eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Personen und Sachen dadurch eintreten kann. Ausnahmen gelten nur im Zusammenhang mit vom Kleingartenverein organisierten oder genehmigten Veranstaltungen.
Anpflanzungen
2.1. Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zu nutzen. Dabei hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen insbesondere Obst, Gemüse, Kräuter und Gewürzpflanzen sowie Blumen gehören, Vorrang.
2.2. Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden. Bei Neuanpflanzungen von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, gegenüber Hochstämmen der Vorrang zu geben. 2.3. Die vorgegebenen Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbarn oder des Vereins zu beseitigen. 2.4. Ziergehölze sollten eine Wuchshöhe von 4m nicht überschreiten.
2.5. Die Seitengrenzen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen.
2.6. Das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen sowie das Heranwachsenlassen von ausgesamten Wald- und Parkbäumen wie Eichen, Birken, Eschen, Ahorn, Weiden, Essigbäumen, Lärchen, Tannen, Kiefern, Fichten u.ä. ist in den Kleingärten nicht erlaubt. Bereits bestehende Bäume dieser Art sind bis Dezember 2019 oder bei Kündigung des Pachtverhältnisses aus den Kleingärten zu entfernen.
2.7. Anpflanzungen, die wegen der Art ihres Wuchses und ihrer Höhe die kleingärtnerische Nutzung des eigenen Kleingartens bzw. der Nachbargärten oder die Nutzung der angrenzenden Flächen sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder der Kleingartenanlage beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen können oder entgegen den Festlegungen angepflanzt oder gezogen wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind auf Verlangen des Kleingartenvereins zu entfernen.
Pflanzenschutz
3.1. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilz- und Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, z.B. Faulbaum, Traubenkirsche, Sadebaum, Rot- u. Weißdorn, Berberitzen und Schneeball.
3.2. Krebsbefallene und anderweitig kranke Bäume sind zu entfernen, anderenfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume beseitigen zu lassen.
3.3. Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen.
3.4. Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere dem Schutz der Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken. Nistmöglichkeiten sind zu schaffen, eine Winterfütterung wird unter entsprechenden Witterungsvoraussetzungen empfohlen.
3.5. Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbedingungen der Hersteller sind zu beachten.
Abfallbeseitigung
4.1. Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die zu vernichten sind.
4.2. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Kleingartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
4.3. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.a. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.
4.4. Mit Beschluss des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern und durch Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist das Einleiten von Abwässern in das Grundwasser über sogenannte Sickerguben bis spätestens 31.12.2013 einzustellen. Das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser stellt eine Straftat nach § 324 StGB dar.
Daraus folgt, dass künftig die Abwasserentsorgung nur noch mittels einer abflusslosen Grube bzw. durch den Einsatz von Kompost- und Trockentoiletten zu erfolgen hat.
Alte Sammel- bzw. Sickergruben sind zu entfernen bzw. zu verschließen. Sie dürfen auch nicht zum Auffangen des entstehenden Abwassers aus Handwaschbecken oder Duschen genutzt werden.
4.5. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig.
Wege und Gemeinschaftsanlagen
5.1. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen, wie Wege, Hecken, usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.
5.2. Lagerung von Material außerhalb des Kleingartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur kurzfristig gestattet.
5.3. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Wegabsperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
5.4. Die Umzäunung ist Bestandteil des Kleingartens. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Das Besitzrecht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Sichtschutzblenden und Sichtschutzhecken innerhalb der Kleingärten sowie Außeneinfriedungen der Kleingartenanlage dürfen nicht höher als 1,80 m sein. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester der Singvögel ausgeführt werden.
5.5. Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingartenvereins durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Kleingartenverein einen entsprechenden Geldbetrag fest.
Arbeitsleistungen sind vom Kleingärtner persönlich zu erbringen. Die Vertretung ist nur mit Zustimmung des Kleingartenvereins und auf eigene Gefahr des Kleingärtners bzw. der anderen Person möglich.
5.6. Das Trinkwassernetz wird für die Zeit vom 30. Oktober bis 1.April geschlossen und entleert. In dieser Zeit sind die Absperrventile an den Lauben geschlossen zu halten. Für Wasserverluste durch offene Ventile ist der Pächter mit 75% des Jahresverlustes regresspflichtig. Bei mehreren Havarien ist jeder Pächter anteilig finanziell heranzuziehen.
5.7. Vor jedem notwendigen Wechsel von Energie- oder Wasserzählern ist ein Vorstandsmitglied zu verständigen.
5.8. Die Wasser- und Energieverluste in der Jahresrechnung sind auf die einzelnen Pächter umzulegen.
Bebauung
6.1. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem BKleingG, dem KG-Pachtvertrag, den betreffenden Bebauungsplänen und den Festlegungen der jeweiligen kommunalen Ämtern bezüglich Kleingärten.
6.2. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Genehmigung des Vereinsvorstandes und die Zustimmung des zuständigen Amtes eingeholt werden. Jegliche Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
6.3. In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von bestandsgeschützten Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen und eine regelmäßige Überprüfung gemäß den hierfür geltenden Gesetzen erfolgt.
6.4. Ungeachtet bestehender Pachtverhältnisse über mehrere zusammenhängende Kleingärten, ist eine die Kleingartengrenzen übergreifende Bebauung und Gestaltung unzulässig.
6.5. Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen
6.6. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 8 m2 groß sein. Die Anlage darf nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlichem massiv angelegt werden.
6.7. Das Einrichten ortsfester Badebecken z.B. in die Erde eingelassene oder in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht gestattet.
Tierhaltung
7.1. Die Tierhaltung in den Kleingärten ist grundsätzlich nicht gestattet.
Als Übergangslösung werden vorhandene Tiere in der Anlage geduldet. Dies gilt nur bis zum Tod der Tiere bzw. Abgabe des Gartens an einen neuen Pächter. Der Umfang dieser Tierhaltung ist mit dem Vorstand abzustimmen. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht beeinträchtigt werden. Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können und dass die Nachbarn nicht wesentlich durch Geräusche, Geruchseinwirkungen, Federflug usw. belästigt werden.
7.2. Der Besitzer ist während der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen für die Ruhe in der Anlage verantwortlich.
7.3. Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Kleingartenvereins und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Bestäubung der Blütenpflanzen gewährleistet ist.
7.4. Es ist verboten, Tierkadaver im Kleingarten oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage zu vergraben.
Verstöße gegen die Kleingartenordnung
8.1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den Kleingartenverein zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen Voraussetzungen gemäß BKleingG zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung von Gesetzen ergebenden ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.
Allgemeine Haftung
9.1. Der Kleingartenpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Haftungsgrundsätzen des BGB für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der Kleingartenanlage und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren . Er haftet insbesondere auch für Schäden, die von den Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und von anderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinem Kleingarten ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das Halten bzw. Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage entstanden sind.
Allgemeine Ersatzklausel
10.1. Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere allgemeinverbindliche rechtliche Regelungen oder durch Beschlüsse übergeordneter Kleingärtnerorganisationen Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch nicht die gesamte Kleingartenordnung unwirksam.
10.2. Die unwirksamen Regelungen sind durch den Vorstand des Kleingartenvereins Laage e.V. durch wirksame Regelungen zu ersetzen. Diese Regelungen haben bis zur Beschlussfassung durch die darauffolgende Jahreshauptversammlung des Kleingartenvereins Gültigkeit.
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