Kleingartenverein Laage e.V.

Satzung

§ 1




§ 2





























§ 3











§ 4
















§ 5








§ 6











§ 7






§ 8





§ 9









§ 10









§ 11








§ 12










§ 13










§ 14




§ 15



§ 16
 

Der Kleingartenverein Laage e.V. (im weiteren Text Verein genannt) ist eine freiwillige, gemeinnützige  Vereinigung der Kleingärtner Laage, der sich aus dem ehemaligen Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Laage gebildet hat.

Er hat seinen Sitz in Laage und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock unter der Nummer VR 2875 eingetragen.

Zweck und Aufgabenbereich, Gemeinnützigkeit

   1) a)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesen.
       b)   Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihrer Ausgestaltung als Bestandteil des der    
             Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
       c)   Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die
             Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

   2) a)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte
              Zwecke” der Abgabenordnung.
       b)   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
       c)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
             aus Mitteln des Vereins.
       d)   Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
             Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
             Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

   3) a)   Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel
             ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner
             Kleingartenanlagen zu verwenden.

   4)       Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischen Belange insbesondere dafür
             einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als
             Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.

   5)       Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser
             Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.

   6)       Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

Mitgliedschaft

Die Selbstständigkeit der Mitglieder des Vereins wird nicht berührt. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das
18.Lebensjahr vollendet hat und die im § 2 genannten Zwecke anerkennt und ihnen folgt.

Die Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit muss im Verein verankert werden. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres als Mitglied aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht territorial gebunden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist durch den gewählten Vorstandes des Vereins zu begründen.

Austritt/Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung zu bewirken.

Mitglieder können durch den Verein ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen.
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

Ein Ausschluss kann erfolgen:
   a)   wenn Pflichten gröblichst verletzt werden,
   b)   bei nicht erfolgter Beitragszahlung gegenüber dem Verein,
   c)   bei grober Zuwiderhandlung der vorliegenden Satzung,
   d)   wenn die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist.

Beim Ausschluss ist ein Höchstmaß an Sorgfalt zu üben. Das Recht der Beschwerde ist zulässig. Endgültig entscheidet darüber die beschlussfähige Mitgliederversammlung.

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
   a)   Mit Stimmrecht bei Beratungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.
   b)   Wahrung ihrer Interessen vom Verein zu fordern.
   c)   Die Beratung und Betreuung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Territoriums Laage
         teilzunehmen.
   d)   Den Einsatz der Mittel zum Wohle aller vom Verein zu fordern.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind besonders verpflichtet:
   a)   die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu befolgen,
   b)   die Interessen des Vereins zu unterstützen,
   c)   die festgesetzten Beiträgen, Umlagen und sonstige Abgaben fristgerecht zu erbringen,
   d)   den Verein unverzüglich von einer Entwicklung Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hindeuten,
   e)   den Verein die zweckentsprechende Verwendung von öffentlichen Mitteln auf Verlangen nachzuweisen,
   f)    zu allen Veranstaltungen des Vereins dem Vorstand freien Eintritt zu gewähren,
   g)   jegliche Mitarbeit für gemeinnützige Veranstaltungen und Zweck  zu gewähren,
   h)   die kameradschaftliche Zusammenarbeit aller Mitglieder des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Beiträge/Umlagen

Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss des Vereins geregelt und muss eine ⅔ Zustimmung finden.
Für außerordentliche Aufwendungen, die zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entstehen, können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der jährlichen Umlage darf das 4-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr eines jeden Jahres.

Organe des Vereins 

   1)   Mitgliederversammlung
   2)   Vorstand - 7 Mitglieder
   3)   Finanzobmann

Mitgliederversammlung des Vereins

   a)   Sie ist das höchste Organ des Vereins.
   b)   Ab 18 Jahre sind die Mitglieder wahlberechtigt
   c)   Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen:
         - Vorstand
         - Mitglieder des Vereins
   d)   Mit Erreichung des 18. Lebensjahres hat jedes Mitglied eine Stimme.
   e)   Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

Fristen und Termine

   1)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
         Anträge an die Mitgliederversammlung unterliegen einer 14 – Tagefrist vor dem abgelaufenen Geschäftsjahr.
         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden wenn:
         40 % der Mitglieder den Antrag stellen
         Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladungsschreiben des Vorstandes.

   2)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

   a)   Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
   b)   Bestätigung des Berichtes,
   c)   Genehmigung des Finanzberichts,
   d)   Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
   e)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingebrachte Anträge,
   f)    Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Vorstand

   1)   Er vertritt den Verein im Territorium in allen Belangen.
   2)   Er wird für die Zeit von 4 Jahren gewählt.
   3)   Eine Wiederwahl in allen Gremien ist möglich.
   4)   Der Vorstand besteht aus dem
              1.Vorsitzenden
              2.Vorsitzenden
              Finanzobman
              sowie 4 weiteren Mitgliedern

Rechte und Pflichten des Vereins

   1)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung um.
   2)   Der Vorstand erstattet den Jahresbericht und legt den Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor.
   3)   Der Vorstand ist berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
   4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.  
   5)   Der Vorstand überprüft und kontrolliert die festgelegte Ordnung.
   6)   Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB wird gemeinschaftlich handelnd von jeweils
         2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes:
              1.Vorsitzender, 2.  Vorsitzender und Finanzobmann wahrgenommen.

Beschlussfassung

   1)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
   2)   Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
         Bei Gleichheit ist der Vorschlag oder Beschluss abgelehnt.
   3)   Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
         beschlossen werden.

Vermögensansprüche

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Auflösung des Vereins

Im Falle  der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen auf die Stadtverwaltung Laage zu übertragen. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.  



Laage, den 02.07.2022                       Kleingartenverein Laage e.V.
                                                       
 

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Kontakt:

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